Abgrenzung Sachbezug und Geldleistung

21. März 2022

Änderung des Anwendungserlasses v. 13.4.2021

Vorab: 
Die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ist insbesondere bei der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR bzw. 50 EUR ab 2022 von entscheidender Bedeutung. Das BMF hat aktuell den Anwendungserlass vom 13.4.2021 geändert und ergänzt.

Grundsatz:

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG) und somit steuerpflichtiger Lohn. Nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, bleiben weiterhin unproblematisch.

Was sollten Sie in Zukunft beachten?

1. Verwenden Sie keine Geldersatzkarten mit Möglichkeiten wie z.B.:
Barauszahlungsfunktion oder Überweisungsfunktion mittels eigener IBAN.

2. Verwenden Sie keine Prepaid-Geldkarten.

3. Tätigen Sie keine nachträgliche Kostenerstattungen an den Arbeitnehmer.

4. Der Aussteller des Gutscheines/der Geldkarte muss seinen Sitz/Akzeptanzstellen im Inland 
haben.

5. Die angebotenen Akzeptanzstellen müssen limitiert sein.

6. Selbsterstellte Gutscheine: Schliessen Sie mit der Akzeptanzstelle einen Rahmenvertrag, in dem festgelegt wird, daß dieser mit Ihnen als Arbeitgeber unmittelbar abrechnet und somit eine nachträgliche Kostenerstattung an die Arbeitnehmer ausgeschlossen wird.

7. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.


Beispiele zulässiger Sachbezüge

• Centergutscheine
• Kundenkarten von Shopping-Malls
• City-Cards
• wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
• von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Tankkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt
• die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss durch den Arbeitgeber
• die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann
• die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken).